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SG Aachen, 17.12.2009 - S 20 SO 86/09 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übergang von Unterhaltsansprüchen eines Hilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger für die Zeit der Leistungserbringung kraft Gesetzes; Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens des Sozialhilfeträgers über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse gegenüber allen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 17.12.2009 - S 20 SO 86/09 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 49/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04
Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf
Auszug aus SG Aachen, 17.12.2009 - S 20 SO 86/09
Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ein solcher Anspruch sei von vornherein ausgeschlossen, weil Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach bestimmten Maßgaben den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2006, XII ZR 84/04). - LSG Hessen, 29.12.2008 - L 7 SO 62/08
Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - …
Auszug aus SG Aachen, 17.12.2009 - S 20 SO 86/09
Dabei reicht vorliegend die bloße Verwirklichung des Nachranggrundsatzes ohne weitere Anhaltspunkte für eine spätere Vereitelung der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs schon aus, weil dem Antragsteller aufgrund der gerichtlich festgestellten Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens kein Nachteil droht, der sein Aussetzungsinteresse zu rechtfertigen vermag (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.12.2008, L 7 SO 62/08 B ER). - SG Aachen, 10.12.2009 - S 19 SO 132/09
Sozialhilfe
Auszug aus SG Aachen, 17.12.2009 - S 20 SO 86/09
Die stattdessen an anderer Stelle (§ 61 Abs. 2 SGB XII) normierten Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören nicht zum Katalog des § 42 SGB XII. Mit anderen Worten: Ein pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger fällt hin-sichtlich der Hilfe zur Pflege ungeachtet von Alter oder Erwerbsminderung nicht unter die §§ 41 ff. SGB XII. Aus Sicht (potenzieller) Unterhaltsschuldner bedeutet dies, dass sie sich bei der Tragung der Pflegekosten des Unterhaltsgläubigers gerade nicht auf die Privilegierung in § 43 Abs. 2 SGB XII berufen können (SG Aachen, Beschluss vom 10.12.2009 - S 19 SO 132/09 - unter Hinweis auf Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, vor § 41, Rn. 5).
- SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 SO 110/10
Sozialhilfe
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Akte S 20 SO 86/09 ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.